notar
Der Notar
Der Notar erfüllt, anders als der Rechtsanwalt, in erster Linie staatliche Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege. So heißt es in § 1 der Bundesnotarordnung:
„Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.“
Gemäß §§ 20 ff. BNotO werden dem Notar u.a. folgende Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:
- die Vornahme von Beurkundungen, in denen entweder die notarielle Form vorgeschrieben ist, oder aber von den Parteien aus Gründen der Beweissicherung gewünscht ist, § 20 BNotO
- die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, § 20 BNotO
- Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen, § 23 BNotO
- Vertragsgestaltungen
- die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, § 20 BNotO
- die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen
- die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
Der Notar ist aufgrund der dort oftmals vorgeschriebenen notariellen Form im Wesentlichen in den Rechtsgebieten des Erbrechts, des Familienrechts, des Immobiliarrechts sowie des Gesellschaftsrechts tätig. Die Aufgaben sind vielschichtig. Sie umfassen u.a.
Immobiliarrecht
- Grundstückskaufverträge
- Grundpfandrechtsbestellungen
- Übertragungen von Wohnungs- und Teileigentum
- Teilungserklärungen
- Erbbaurechtsbestellungen
- Hofübertragungen
Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsverträge
- Gesellschafterversammlungen
- Gesellschaftsgründungen
- Umwandlungen
- Registeranmeldungen
- Vereinsanmeldungen
Erb- und Familienrecht
- Ehe- und Erbverträge
- Testamente
- Auseinandersetzungsverträge
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen